§ 33 WKG Organe

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Die Organe der Bundeskammer sind:

  1. 1.Ziffer einsder Präsident,
  2. 2.Ziffer 2das Präsidium,
  3. 3.Ziffer 3der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,
  4. 4.Ziffer 4der Kammertagdas Wirtschaftsparlament,
  5. 5.Ziffer 5der Bundespersonalausschuß,
  6. 65.Ziffer 65der KontrollausschußKontrollausschuss
sowie in jeder SektionSparte
  1. 76.Ziffer 76der SektionsobmannSpartenobmann,
  2. 87.Ziffer 87das SektionspräsidiumSpartenpräsidium und
  3. 98.Ziffer 98die SektionsleitungSpartenkonferenz.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
§ 33.Paragraph 33,

Die Organe der Bundeskammer sind:

  1. 1.Ziffer einsder Präsident,
  2. 2.Ziffer 2das Präsidium,
  3. 3.Ziffer 3der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,
  4. 4.Ziffer 4der Kammertagdas Wirtschaftsparlament,
  5. 5.Ziffer 5der Bundespersonalausschuß,
  6. 65.Ziffer 65der KontrollausschußKontrollausschuss
sowie in jeder SektionSparte
  1. 76.Ziffer 76der SektionsobmannSpartenobmann,
  2. 87.Ziffer 87das SektionspräsidiumSpartenpräsidium und
  3. 98.Ziffer 98die SektionsleitungSpartenkonferenz.

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