§ 33 WKG Organe

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,

4.

der Kammertagdas Wirtschaftsparlament,

5.

der Bundespersonalausschuß,Kontrollausschuss

sowie in jeder Sparte

6.

der KontrollausschußSpartenobmann,

sowie in jeder Sektion

7.

der Sektionsobmann,das Spartenpräsidium und

8.

das Sektionspräsidium unddie Spartenkonferenz.

9. die Sektionsleitung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,

4.

der Kammertagdas Wirtschaftsparlament,

5.

der Bundespersonalausschuß,Kontrollausschuss

sowie in jeder Sparte

6.

der KontrollausschußSpartenobmann,

sowie in jeder Sektion

7.

der Sektionsobmann,das Spartenpräsidium und

8.

das Sektionspräsidium unddie Spartenkonferenz.

9. die Sektionsleitung.

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