§ 33 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,

4.

der Kammertagdas Wirtschaftsparlament,

5.

der Bundespersonalausschuß,Kontrollausschuss

sowie in jeder Sparte

6.

der KontrollausschußSpartenobmann,

sowie in jeder Sektion

7.

der Sektionsobmann,das Spartenpräsidium und

8.

das Sektionspräsidium unddie Spartenkonferenz.

9. die Sektionsleitung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,

4.

der Kammertagdas Wirtschaftsparlament,

5.

der Bundespersonalausschuß,Kontrollausschuss

sowie in jeder Sparte

6.

der KontrollausschußSpartenobmann,

sowie in jeder Sektion

7.

der Sektionsobmann,das Spartenpräsidium und

8.

das Sektionspräsidium unddie Spartenkonferenz.

9. die Sektionsleitung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten