§ 31 WKG Eigener Wirkungsbereich

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 31, (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

  1. (1)Absatz einsDer Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,
    2. 2.Ziffer 2die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,
    3. 3.Ziffer 3die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
    5. 5.Ziffer 5die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
    6. 6.Ziffer 6die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
    7. 7.Ziffer 7die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
    8. 8.Ziffer 8die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
    9. 9.Ziffer 9die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
    10. 10.Ziffer 10die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Absatz 2, unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006
Paragraph 31, (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

  1. (1)Absatz einsDer Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,
    2. 2.Ziffer 2die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,
    3. 3.Ziffer 3die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
    5. 5.Ziffer 5die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
    6. 6.Ziffer 6die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
    7. 7.Ziffer 7die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
    8. 8.Ziffer 8die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
    9. 9.Ziffer 9die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
    10. 10.Ziffer 10die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Absatz 2, unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten