§ 31 WKG Eigener Wirkungsbereich

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,

2.

die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,

3.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

4.

die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

5.

die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

6.

die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

7.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

8.

die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

9.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

10.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006

3. Abschnitt

Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,

2.

die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,

3.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

4.

die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

5.

die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

6.

die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

7.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

8.

die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

9.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

10.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.

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