§ 24 WKG Erweitertes Präsidium

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Spartenobmännern,
    3. 3.Ziffer 3Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
    4. 4.Ziffer 4weiteren Mitgliedern gemäß § 106.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 106,
  2. (2)Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsErlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
    2. 2.Ziffer 2generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Gebührenordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Umlagenordnung,
    5. 5.Ziffer 5Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
    6. 6.Ziffer 6Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
    7. 7.Ziffer 7Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und
    8. 8.Ziffer 8Errichtung eines Schiedsgerichts.
  3. (3)Absatz 3In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
  4. (3)Absatz 3In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Spartenobmännern,
    3. 3.Ziffer 3Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
    4. 4.Ziffer 4weiteren Mitgliedern gemäß § 106.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 106,
  2. (2)Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsErlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
    2. 2.Ziffer 2generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Gebührenordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Umlagenordnung,
    5. 5.Ziffer 5Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
    6. 6.Ziffer 6Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
    7. 7.Ziffer 7Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und
    8. 8.Ziffer 8Errichtung eines Schiedsgerichts.
  3. (3)Absatz 3In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
  4. (3)Absatz 3In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

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