§ 22 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Landeskammer,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung, und

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2021

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Landeskammer,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung, und

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.

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