§ 17 WKG Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 17, (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

  1. (1)Absatz einsAngelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
  2. (2)Absatz 2Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben SektionSparte berühren, sind sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten dieser SektionSparte.
  3. (3)Absatz 3Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige SektionSparte, bei der Vertretung sektionseigenersparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die SektionSparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Wenn derselben SektionSparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende SektionspräsidiumSpartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigenesparteneigene Angelegenheit der SektionSparte handelt.
  5. (5)Absatz 5In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstanddas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 17, (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

  1. (1)Absatz einsAngelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
  2. (2)Absatz 2Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben SektionSparte berühren, sind sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten dieser SektionSparte.
  3. (3)Absatz 3Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige SektionSparte, bei der Vertretung sektionseigenersparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die SektionSparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Wenn derselben SektionSparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende SektionspräsidiumSpartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigenesparteneigene Angelegenheit der SektionSparte handelt.
  5. (5)Absatz 5In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstanddas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

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