§ 17 WKG Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der BeschlußfassungBeschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben SektionSparte berühren, sind sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten dieser SektionSparte.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige SektionSparte, bei der Vertretung sektionseigenersparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die SektionSparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben SektionSparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende SektionspräsidiumSpartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigenesparteneigene Angelegenheit der SektionSparte handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstanddas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der BeschlußfassungBeschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben SektionSparte berühren, sind sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten dieser SektionSparte.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige SektionSparte, bei der Vertretung sektionseigenersparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die SektionSparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben SektionSparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende SektionspräsidiumSpartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigenesparteneigene Angelegenheit der SektionSparte handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstanddas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

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