§ 13 WKG Fachliche Gliederung - Spartenordnung

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der SektionenSparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßtenerfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer SektionsordnungSpartenordnung festgelegt. Die SektionsordnungSpartenordnung ist vom KammertagErweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
  4. (43)Absatz 43Ein BeschlußBeschluss des KammertagesErweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der SektionsgliederungSpartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
  5. (5)Absatz 5Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.
  6. (6)Absatz 6Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 13, (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der SektionenSparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßtenerfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer SektionsordnungSpartenordnung festgelegt. Die SektionsordnungSpartenordnung ist vom KammertagErweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
  4. (43)Absatz 43Ein BeschlußBeschluss des KammertagesErweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der SektionsgliederungSpartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
  5. (5)Absatz 5Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.
  6. (6)Absatz 6Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

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