§ 13 WKG Fachliche Gliederung - Spartenordnung

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Allgemeines

Fachliche Gliederung - Sektionsordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in SektionenSparten. Die SektionsgliederungSpartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der SektionenSparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßtenerfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer SektionsordnungSpartenordnung festgelegt. Die SektionsordnungSpartenordnung ist vom KammertagErweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der BeschlußEin Beschluss des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestensErweiterten Präsidiums der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Ein Beschluß des KammertagesBundeskammer über eine Änderung der SektionsgliederungSpartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.

(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Allgemeines

Fachliche Gliederung - Sektionsordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in SektionenSparten. Die SektionsgliederungSpartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der SektionenSparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßtenerfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer SektionsordnungSpartenordnung festgelegt. Die SektionsordnungSpartenordnung ist vom KammertagErweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der BeschlußEin Beschluss des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestensErweiterten Präsidiums der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Ein Beschluß des KammertagesBundeskammer über eine Änderung der SektionsgliederungSpartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.

(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

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