§ 10 WKG Begutachtungsrecht

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäßDieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für Verordnungsentwürfeandere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und fürauf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäßDieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für Verordnungsentwürfeandere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und fürauf Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
  3. (3)Absatz 3Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Absatz eins und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß Paragraphen 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
  5. (5)Absatz 5In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 19.06.2017
  1. (1)Absatz einsGesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäßDieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für Verordnungsentwürfeandere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und fürauf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäßDieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für Verordnungsentwürfeandere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und fürauf Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
  3. (3)Absatz 3Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Absatz eins und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß Paragraphen 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
  5. (5)Absatz 5In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.

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