§ 52 WaffG Verfall

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWaffen, Munition und MunitionKnallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennWaffen, Munition und MunitionKnallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einssie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. 2.Ziffer 2sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. (2)Absatz 2Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. (1)Absatz einsWaffen, Munition und MunitionKnallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennWaffen, Munition und MunitionKnallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einssie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. 2.Ziffer 2sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. (2)Absatz 2Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

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