§ 13 TNRSG Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicherSofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen,ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des AbsIn Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten EinrichtungenIn den allgemein zugänglichen Bereichen kann, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügenfalls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, Räume bezeichnetein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wennsofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2Das Rauchverbot gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungenin Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigtden mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, aufgenommen oder beherbergt werdenRauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.

(4) Abs. 1 gilt nicht für TabaktrafikenDie Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2018

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicherSofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen,ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des AbsIn Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten EinrichtungenIn den allgemein zugänglichen Bereichen kann, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügenfalls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, Räume bezeichnetein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wennsofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2Das Rauchverbot gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungenin Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigtden mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, aufgenommen oder beherbergt werdenRauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.

(4) Abs. 1 gilt nicht für TabaktrafikenDie Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

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