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(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen NamenDas Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, Markenin der Presse oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbunggedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzungindirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist, dass der allgemeine Geschäftsverkehr.
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(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, MarkenVom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisseder direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die nach Inin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in Verkehr gebracht werdender Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.
(4) Ausgenommen vom Verbot desder Abs. 1 und 2 sind
1. | Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind; | |||||||||
2. | Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den | |||||||||
3. | die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an | |||||||||
4. | Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995 | |||||||||
(5) Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.
(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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(67) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
(78) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 67 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an erwachseneRaucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines ZeitraumesZeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-BringenInverkehrbringen dieser Marke.
(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen NamenDas Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, Markenin der Presse oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbunggedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzungindirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist, dass der allgemeine Geschäftsverkehr.
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(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, MarkenVom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisseder direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die nach Inin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in Verkehr gebracht werdender Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.
(4) Ausgenommen vom Verbot desder Abs. 1 und 2 sind
1. | Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind; | |||||||||
2. | Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den | |||||||||
3. | die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an | |||||||||
4. | Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995 | |||||||||
(5) Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.
(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:
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(67) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
(78) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 67 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an erwachseneRaucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines ZeitraumesZeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-BringenInverkehrbringen dieser Marke.