§ 6 TNRSG Allgemeine Bestimmungen

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auchJede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der Warnhinweis nach §§ 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht istbis 5c in deutscher Sprache zu tragen.

(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden BreitseiteDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung einnehmen, aufoder der erAußenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht istwerden.

(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum RauchenDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist,unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreitenweder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmenPreisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.

(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmenzur Raucherentwöhnung gewährleistet.

(5) AlleDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 5 dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.

(6) Gesundheitsbezogene Warnhinweise, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nachmit Ausnahme jener des § 4a§ 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.

1.

sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;

2.

sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;

3.

sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;

4.

sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;

5.

sind in deutscher Sprache zu verfassen;

6.

sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;

7.

dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;

8.

sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.

(7) Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 22.08.2003 bis 19.05.2016

(1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auchJede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der Warnhinweis nach §§ 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht istbis 5c in deutscher Sprache zu tragen.

(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden BreitseiteDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung einnehmen, aufoder der erAußenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht istwerden.

(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum RauchenDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist,unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreitenweder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmenPreisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.

(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmenzur Raucherentwöhnung gewährleistet.

(5) AlleDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 5 dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.

(6) Gesundheitsbezogene Warnhinweise, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nachmit Ausnahme jener des § 4a§ 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.

1.

sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;

2.

sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;

3.

sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;

4.

sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;

5.

sind in deutscher Sprache zu verfassen;

6.

sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;

7.

dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;

8.

sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.

(7) Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.

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