§ 6 TNRSG Allgemeine Bestimmungen

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.Der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz eins, als auch der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 5, muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
  2. (2)Absatz 2Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.Der ergänzende Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 2, muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Absatz eins, festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.Die Angaben nach Paragraph 4 a, sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.
  5. (5)Absatz 5Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4aAlle Warnhinweise nach Paragraph 5, sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach Paragraph 4 a,
    1. 1.Ziffer einssind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;
    2. 2.Ziffer 2sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;
    3. 3.Ziffer 3sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;
    4. 4.Ziffer 4sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;
    5. 5.Ziffer 5sind in deutscher Sprache zu verfassen;
    6. 6.Ziffer 6sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;
    7. 7.Ziffer 7dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;
    8. 8.Ziffer 8sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.
  6. (1)Absatz einsJede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der Paragraphen 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.
  7. (2)Absatz 2Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht werden.
  8. (3)Absatz 3Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.
  9. (4)Absatz 4Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.
  10. (5)Absatz 5Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.
  11. (6)Absatz 6Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des § 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des Paragraph 5 b, Absatz eins,, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.
  12. (7)Absatz 7Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den Paragraphen 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 22.08.2003 bis 19.05.2016
  1. (1)Absatz einsDer Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.Der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz eins, als auch der Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 5, muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
  2. (2)Absatz 2Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.Der ergänzende Warnhinweis nach Paragraph 5, Absatz 2, muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Absatz eins, festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.Die Angaben nach Paragraph 4 a, sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.
  5. (5)Absatz 5Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4aAlle Warnhinweise nach Paragraph 5, sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach Paragraph 4 a,
    1. 1.Ziffer einssind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;
    2. 2.Ziffer 2sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;
    3. 3.Ziffer 3sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;
    4. 4.Ziffer 4sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;
    5. 5.Ziffer 5sind in deutscher Sprache zu verfassen;
    6. 6.Ziffer 6sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;
    7. 7.Ziffer 7dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;
    8. 8.Ziffer 8sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.
  6. (1)Absatz einsJede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der Paragraphen 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.
  7. (2)Absatz 2Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht werden.
  8. (3)Absatz 3Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.
  9. (4)Absatz 4Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.
  10. (5)Absatz 5Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.
  11. (6)Absatz 6Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des § 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des Paragraph 5 b, Absatz eins,, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.
  12. (7)Absatz 7Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den Paragraphen 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.

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