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(1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auchJede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der Warnhinweis nach §§ 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht istbis 5c in deutscher Sprache zu tragen.
(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden BreitseiteDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung einnehmen, aufoder der erAußenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht istwerden.
(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum RauchenDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist,unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreitenweder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmenPreisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.
(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmenzur Raucherentwöhnung gewährleistet.
(5) AlleDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 5 dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.
(6) Gesundheitsbezogene Warnhinweise, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nachmit Ausnahme jener des § 4a§ 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.
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(7) Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.
(1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auchJede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der Warnhinweis nach §§ 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht istbis 5c in deutscher Sprache zu tragen.
(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden BreitseiteDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung einnehmen, aufoder der erAußenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht istwerden.
(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum RauchenDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist,unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreitenweder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmenPreisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.
(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmenzur Raucherentwöhnung gewährleistet.
(5) AlleDie gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 5 dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.
(6) Gesundheitsbezogene Warnhinweise, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nachmit Ausnahme jener des § 4a§ 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.
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(7) Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.