§ 5 TNRSG Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPackungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis
    1. 1.Ziffer eins„Rauchen kann tödlich sein.“ oder
    2. 2.Ziffer 2„Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.“ versehen werden.
  2. (2)Absatz 2Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis
    1. 1.Ziffer eins„Raucher sterben früher.“
    2. 2.Ziffer 2„Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.“
    3. 3.Ziffer 3„Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.“
    4. 4.Ziffer 4„Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.“
    5. 5.Ziffer 5„Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!“
    6. 6.Ziffer 6„Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.“
    7. 7.Ziffer 7„Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!“
    8. 8.Ziffer 8„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.“
    9. 9.Ziffer 9„Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.“
    10. 10.Ziffer 10Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:Kontaktieren Sie das Rauchertelefon (0810 810 013 oder www.rauchertelefon.at). Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
    11. 11.Ziffer 11„Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.“
    12. 12.Ziffer 12„Rauchen lässt Ihre Haut altern.“
    13. 13.Ziffer 13„Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.“ oder
    14. 14.Ziffer 14„Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.“
    versehen werden.
  3. (3)Absatz 3Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.Die unter Absatz eins und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.Die in Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5, festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.“
  6. (6)Absatz 6Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Absatz eins bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.
  7. (1)Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:„Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“
  8. (2)Absatz 2Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:„Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“
  9. (3)Absatz 3Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.
  10. (4)Absatz 4Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.
  11. (5)Absatz 5Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.
  12. (6)Absatz 6Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.
  13. (7)Absatz 7Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sindDer allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Absatz eins und 2 sind
    1. 1.Ziffer einsin Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,
    2. 2.Ziffer 2der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen, sowie
    3. 3.Ziffer 3auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.
  14. (8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 12.08.2008 bis 19.05.2016
  1. (1)Absatz einsPackungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis
    1. 1.Ziffer eins„Rauchen kann tödlich sein.“ oder
    2. 2.Ziffer 2„Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.“ versehen werden.
  2. (2)Absatz 2Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis
    1. 1.Ziffer eins„Raucher sterben früher.“
    2. 2.Ziffer 2„Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.“
    3. 3.Ziffer 3„Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.“
    4. 4.Ziffer 4„Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.“
    5. 5.Ziffer 5„Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!“
    6. 6.Ziffer 6„Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.“
    7. 7.Ziffer 7„Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!“
    8. 8.Ziffer 8„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.“
    9. 9.Ziffer 9„Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.“
    10. 10.Ziffer 10Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:Kontaktieren Sie das Rauchertelefon (0810 810 013 oder www.rauchertelefon.at). Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
    11. 11.Ziffer 11„Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.“
    12. 12.Ziffer 12„Rauchen lässt Ihre Haut altern.“
    13. 13.Ziffer 13„Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.“ oder
    14. 14.Ziffer 14„Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.“
    versehen werden.
  3. (3)Absatz 3Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.Die unter Absatz eins und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.Die in Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5, festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.“
  6. (6)Absatz 6Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Absatz eins bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.
  7. (1)Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:„Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“
  8. (2)Absatz 2Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:„Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“
  9. (3)Absatz 3Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.
  10. (4)Absatz 4Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.
  11. (5)Absatz 5Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.
  12. (6)Absatz 6Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.
  13. (7)Absatz 7Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sindDer allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Absatz eins und 2 sind
    1. 1.Ziffer einsin Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,
    2. 2.Ziffer 2der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen, sowie
    3. 3.Ziffer 3auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.
  14. (8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

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