§ 15 VBefrG

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

Die Bundeswahlbehörde ermittelthat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet zu ermitteln und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”Internet zu verlautbaren.

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 01.05.1993 bis 28.02.2010

Die Bundeswahlbehörde ermittelthat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet zu ermitteln und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”Internet zu verlautbaren.

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