§ 4 VBefrG

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2012 bis 31.12.9999

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO) sowie über Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke (§ 127 NRWO), sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.12.2012

In Kraft vom 01.03.2010 bis 13.12.2012

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO) sowie über Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke (§ 127 NRWO), sinngemäß anzuwenden.

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