Art. 1 § 33 StadtErnG

Stadterneuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,)
  2. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.(Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß Paragraph 60, Absatz 5, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in Paragraph 15, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.
  3. (4)Absatz 4Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Abs. 3 nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.Ist der nach Paragraph 15, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach Paragraph 15, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Absatz 3, nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.
  4. (5)Absatz 5Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben auszuweisen.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)

(3) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.

(4) Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Abs. 3 nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.

(5) Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2007
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,)
  2. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.(Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß Paragraph 60, Absatz 5, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in Paragraph 15, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.
  3. (4)Absatz 4Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Abs. 3 nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.Ist der nach Paragraph 15, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach Paragraph 15, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Absatz 3, nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.
  4. (5)Absatz 5Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben auszuweisen.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)

(3) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.

(4) Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Abs. 3 nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.

(5) Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben auszuweisen.

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