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(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7, 14a, 39a bis d, 44 Z 2, 54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3, 157 Abs. 1, 158 Abs. 1, 167b und c, 178 Abs. 1, 179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und Z 2 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213 Abs. 1 letzter Satz, 213 Abs. 1a, 214 Abs. 1 Z 1a, Abs. 1a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satz und 237 Abs. 1, 5 Z 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3, 38a Abs. 1 und 2, 38b Abs. 1, 2 und 4, 38c, 56, 56a, 57, 58, 59 Abs. 1, 60, 61, 61a, 62, 64 Abs. 1 und 5, 65 Abs. 2a, 67 Abs. 2 letzter Satz, 74 Abs. 1 letzter Satz, 75 Abs. 1 letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Abs. 1,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Abs. 5, 98 Abs. 1, 98a, 99 Abs. 3 und 4, 100a, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 5, 107, 109, 109a Abs. 2, 5 und 6, 110 Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 6a, 197a, 210 Abs. 3 lit. i, 216 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2, 236a Abs. 1a und Abs. 2 Z 6, 237 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 7 Abs. 3 Z 2, 10a Abs. 9, 26a bis 26l, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e bis 39i, 65 Abs. 1, 69 Abs. 5, 74 Abs. 2, 76, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 10a, 93a Abs. 4 bis 10, 12 und 13, 93b Abs. 1, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Abs. 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Abs. 1, 197b, 202 Abs. 1 Z 24, 232 Abs. 1 und 237 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26a bis 26l und den §§ 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.
(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,
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(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für
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(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.
(10) In der Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 sind folgende Richtlinien umzusetzen:
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(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.
(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks „2 000 S“ der Ausdruck „150 Euro“, anstelle des Ausdrucks „15 000 S“ der Ausdruck „1 100 Euro“ und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks „30 000 S“ der Ausdruck „2 200 Euro“ tritt.
(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:
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(15) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 haben vorzusehen, dass
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(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 3, § 39k Abs. 4 bis 6, § 39l, § 39m Abs. 5, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind anzuwenden auf
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(19) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(20) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(21) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
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(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4, § 9a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 26a Abs. 1 bis 3, § 26d Abs. 4 und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 31 Abs. 6 und 7, § 32, § 39a Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39e Abs. 4, § 39q Abs. 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6, § 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs. 3, § 88h Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6, § 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6 und 7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e, § 94f, § 105 Abs. 1a, § 105b Abs. 2, § 105f Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1, § 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(23) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
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(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4, § 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125 Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.
(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.
(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 16 Abs. 1, § 26c Abs. 1, § 39e Abs. 3, § 39k Abs. 3, § 39m Abs. 3a, § 39t Abs. 2, § 39u, § 39v Abs. 1, § 69 Abs. 5, § 100 Abs. 1, § 158 Abs.1, § 238a Abs. 2 und § 239 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(28) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 auf Wahlen anzuwenden ist, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes erfolgt.
(29) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 145 Abs. 6, § 216 Abs. 2 und 4, § 237 Abs. 5, §§ 238 bis 277, § 278 Abs. 2 und 3, §§ 279 bis 281, § 282 Abs. 1 und 2 sowie § 284 Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(31) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 2, § 10a Abs. 1, 2, 4a bis 4f und 9, § 10b, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 55a, § 56 Abs. 2 bis 5, § 56a, § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4, § 59 Abs. 1, § 60, § 61 Abs. 1, 3 und 4, § 61a Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 109b Abs. 3 und § 237 Abs. 4a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(32) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu §§ 39e Abs. 1 und 1a, 39j Abs. 1a, 39k Abs. 1 bis 5 und 8, 39q Abs. 1 bis 4a und 6, 39r Abs. 1 bis 3, 39s Abs. 1 bis 2a, 39w, 114 Abs. 3, 238 Abs. 3, 242 Abs. 3, 253 Abs. 1, 258 Abs. 2, 260 Abs. 2 Z 2, 261 Abs. 1 Z 2, 262 Abs. 2, 264 Abs. 2, 265 Abs. 2, 267 Abs. 6, 272, 273 Abs. 1, 284 Abs. 2 und § 285 AbsLAG seit 30.06.2021 weggefallen. 17 Z 6 lit. c sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass
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(34) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 132 Z 6a, 135, 264 Abs. 2 sowie 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(35) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 4 und § 284 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(36) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass auf bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, § 39j Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/2009, weiterhin zur Anwendung kommt.
(37) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(38) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden.
(39) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26a Abs. 4 und 5, § 26b Abs. 1 und 3, § 26l Abs. 2, 5 und 6, § 105 Abs. 2 und 3, § 105a Abs. 1 und 2 sowie § 105h Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(40) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39q Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3, § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39t Abs. 2 und 10, § 39u, § 68 Abs. 2 Z 1, § 111 Abs. 2, § 145 Abs. 2 und 3 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(42) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26g und 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(43) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass § 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werden.
(44) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26f Abs. 3, § 26h Abs. 1, § 39j Abs. 2a, § 39k Abs. 1 bis 2, § 58 Abs. 1, § 73 Abs. 3 (Entfall), § 76, § 110 Abs. 3 und 3a, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 158 Abs. 1 Z 1, § 236a Abs. 5, § 237 Abs. 4a, § 264 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(45) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 154 Abs. 3, § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 5, § 172 Abs. 1, § 173 Abs. 4, § 201 Abs. 1 Z 4, § 202 Abs. 1 Z 16, § 210 samt Überschrift, § 212 Abs. 1, § 213 Abs. 1a, § 214 Abs. 1 und § 218 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(46) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14a Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(47) (Verfassungsbestimmung) § 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.
(48) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 285 Abs. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(49) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 76, § 130 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 135 Abs. 8, § 154 Abs. 3, § 237 Abs. 4a sowie § 284 Abs. 2 Z 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(50) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2012 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(51) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 5a, § 14a Abs. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 1, § 40, § 40a, §§ 40c bis 40f, § 40g Abs. 1 bis 4, § 40h, § 40i, § 40j Abs. 1 bis 3, § 40k, § 40l, § 54 Abs. 2, § 55b, § 81 Abs. 4, § 82, § 202 Abs. 1, § 204 Abs. 5, § 230 Abs. 3 sowie § 237 Abs. 2a und 2b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(52) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die in den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 6 vorgesehene Frist von zehn Jahren für die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften entfällt.
(53) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abs. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(54) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zur Überschrift des § 39e, zu § 39e Abs. 3a und 5 bis 9, zu § 39f sowie zu § 39j Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(55) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 117 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.
(56) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 126 Abs. 1, § 132 Z 9, § 231 Abs. 2 letzter Satz sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(57) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26l, § 39e Abs. 3, § 39i, § 39j Abs. 4, § 39t Abs. 2 und 10, §§ 39w bis 39y, § 105h Abs. 1 sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung kommt, soweit diese ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes beginnen, und auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Ausführungsgesetzes zur Anwendung kommt.
(58) § 39k Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf
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(59) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26d, § 26e, § 26f Abs.1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für Eltern gelten, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.
(60) § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a und § 284 Abs. 2 Z 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(61) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 39j Abs. 1b und 2a sowie § 39r Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben als Inkrafttretenstermin den 1. Jänner 2017 sowie die Geltung der Bestimmungen für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 vorzusehen. § 39q Abs. 8 und 9, § 39r Abs. 3a und der Entfall des § 39j Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.
(62) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 13a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d, und § 40g Abs. 2 bis 5 nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(63) (Verfassungsbestimmung) § 14b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und ist auf Sachverhalte weiter anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(64) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.
(65) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39k Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(66) § 39k Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 39k Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 39k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.
(67) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 21 Abs. 1 und 4, § 24 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass sie auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(68) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze zu BGBl. I Nr. 153/2017 haben vorzusehen, dass:
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(69) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 127Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(70) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 10a Abs. 4b, 5 und 10, §§ 10b bis 10f samt Überschriften, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 26a Abs. 5, § 26d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 2, 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 39k Abs. 4, § 39u, § 39z, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 4 und 5, § 61 samt Überschrift, § 61a samt Überschrift, § 62 Abs. 3, §§ 63 bis 64a samt Überschriften, § 65 Abs. 2, 2b, 2c und 3, § 76a Abs. 1a, die Überschrift des § 77 sowie § 77 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 und 9, § 84 Abs. 6, § 88h, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 90a Abs. 2 und 5, § 91 Abs. 2, § 91b Abs. 2, § 92 Abs. 2, 4 und 7, § 93a Abs. 4 und 6, § 94a Abs. 8, § 94b Abs. 4, § 94c samt Überschrift, § 102 Abs. 1a, § 103, § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 3 und 4, § 105c Abs. 1, 2 und 3, § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 2, 5, 6 und 11, § 105i Abs. 1, § 105j Abs. 1, § 109 Abs. 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10, § 130 Abs. 4, § 236a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4a bis 4c, § 237 Abs. 1 und 2 sowie § 285 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(71) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 130 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(72) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen gilt. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie zu § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 5, 6 und 11, § 105i und § 105j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) gelten, deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(73) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu § 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie § 39h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sowie zum Entfall vom § 16 Abs. 3, § 31 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 3 sowie § 39h Abs. 1 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(74) Art. III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 1a und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu § 69 Abs. 1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.
(78) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26i, 26u und 26v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder haben ferner vorzusehen, dass
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(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(80) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(81) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7, 14a, 39a bis d, 44 Z 2, 54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3, 157 Abs. 1, 158 Abs. 1, 167b und c, 178 Abs. 1, 179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und Z 2 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213 Abs. 1 letzter Satz, 213 Abs. 1a, 214 Abs. 1 Z 1a, Abs. 1a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satz und 237 Abs. 1, 5 Z 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3, 38a Abs. 1 und 2, 38b Abs. 1, 2 und 4, 38c, 56, 56a, 57, 58, 59 Abs. 1, 60, 61, 61a, 62, 64 Abs. 1 und 5, 65 Abs. 2a, 67 Abs. 2 letzter Satz, 74 Abs. 1 letzter Satz, 75 Abs. 1 letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Abs. 1,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Abs. 5, 98 Abs. 1, 98a, 99 Abs. 3 und 4, 100a, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 5, 107, 109, 109a Abs. 2, 5 und 6, 110 Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 6a, 197a, 210 Abs. 3 lit. i, 216 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2, 236a Abs. 1a und Abs. 2 Z 6, 237 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 7 Abs. 3 Z 2, 10a Abs. 9, 26a bis 26l, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e bis 39i, 65 Abs. 1, 69 Abs. 5, 74 Abs. 2, 76, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 10a, 93a Abs. 4 bis 10, 12 und 13, 93b Abs. 1, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Abs. 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Abs. 1, 197b, 202 Abs. 1 Z 24, 232 Abs. 1 und 237 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26a bis 26l und den §§ 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.
(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,
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(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für
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(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.
(10) In der Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 sind folgende Richtlinien umzusetzen:
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(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.
(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks „2 000 S“ der Ausdruck „150 Euro“, anstelle des Ausdrucks „15 000 S“ der Ausdruck „1 100 Euro“ und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks „30 000 S“ der Ausdruck „2 200 Euro“ tritt.
(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:
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(15) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 haben vorzusehen, dass
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(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 3, § 39k Abs. 4 bis 6, § 39l, § 39m Abs. 5, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind anzuwenden auf
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(19) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(20) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(21) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
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(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4, § 9a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 26a Abs. 1 bis 3, § 26d Abs. 4 und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 31 Abs. 6 und 7, § 32, § 39a Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39e Abs. 4, § 39q Abs. 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6, § 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs. 3, § 88h Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6, § 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6 und 7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e, § 94f, § 105 Abs. 1a, § 105b Abs. 2, § 105f Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1, § 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(23) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
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(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4, § 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125 Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.
(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.
(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 16 Abs. 1, § 26c Abs. 1, § 39e Abs. 3, § 39k Abs. 3, § 39m Abs. 3a, § 39t Abs. 2, § 39u, § 39v Abs. 1, § 69 Abs. 5, § 100 Abs. 1, § 158 Abs.1, § 238a Abs. 2 und § 239 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(28) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 auf Wahlen anzuwenden ist, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes erfolgt.
(29) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 145 Abs. 6, § 216 Abs. 2 und 4, § 237 Abs. 5, §§ 238 bis 277, § 278 Abs. 2 und 3, §§ 279 bis 281, § 282 Abs. 1 und 2 sowie § 284 Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(31) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 2, § 10a Abs. 1, 2, 4a bis 4f und 9, § 10b, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 55a, § 56 Abs. 2 bis 5, § 56a, § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4, § 59 Abs. 1, § 60, § 61 Abs. 1, 3 und 4, § 61a Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 109b Abs. 3 und § 237 Abs. 4a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(32) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu §§ 39e Abs. 1 und 1a, 39j Abs. 1a, 39k Abs. 1 bis 5 und 8, 39q Abs. 1 bis 4a und 6, 39r Abs. 1 bis 3, 39s Abs. 1 bis 2a, 39w, 114 Abs. 3, 238 Abs. 3, 242 Abs. 3, 253 Abs. 1, 258 Abs. 2, 260 Abs. 2 Z 2, 261 Abs. 1 Z 2, 262 Abs. 2, 264 Abs. 2, 265 Abs. 2, 267 Abs. 6, 272, 273 Abs. 1, 284 Abs. 2 und § 285 AbsLAG seit 30.06.2021 weggefallen. 17 Z 6 lit. c sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass
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(34) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 132 Z 6a, 135, 264 Abs. 2 sowie 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(35) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 4 und § 284 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(36) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass auf bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, § 39j Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/2009, weiterhin zur Anwendung kommt.
(37) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(38) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden.
(39) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26a Abs. 4 und 5, § 26b Abs. 1 und 3, § 26l Abs. 2, 5 und 6, § 105 Abs. 2 und 3, § 105a Abs. 1 und 2 sowie § 105h Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(40) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39q Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3, § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39t Abs. 2 und 10, § 39u, § 68 Abs. 2 Z 1, § 111 Abs. 2, § 145 Abs. 2 und 3 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(42) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26g und 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(43) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass § 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werden.
(44) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26f Abs. 3, § 26h Abs. 1, § 39j Abs. 2a, § 39k Abs. 1 bis 2, § 58 Abs. 1, § 73 Abs. 3 (Entfall), § 76, § 110 Abs. 3 und 3a, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 158 Abs. 1 Z 1, § 236a Abs. 5, § 237 Abs. 4a, § 264 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(45) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 154 Abs. 3, § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 5, § 172 Abs. 1, § 173 Abs. 4, § 201 Abs. 1 Z 4, § 202 Abs. 1 Z 16, § 210 samt Überschrift, § 212 Abs. 1, § 213 Abs. 1a, § 214 Abs. 1 und § 218 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(46) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14a Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(47) (Verfassungsbestimmung) § 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.
(48) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 285 Abs. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(49) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 76, § 130 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 135 Abs. 8, § 154 Abs. 3, § 237 Abs. 4a sowie § 284 Abs. 2 Z 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(50) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2012 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(51) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 5a, § 14a Abs. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 1, § 40, § 40a, §§ 40c bis 40f, § 40g Abs. 1 bis 4, § 40h, § 40i, § 40j Abs. 1 bis 3, § 40k, § 40l, § 54 Abs. 2, § 55b, § 81 Abs. 4, § 82, § 202 Abs. 1, § 204 Abs. 5, § 230 Abs. 3 sowie § 237 Abs. 2a und 2b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(52) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die in den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 6 vorgesehene Frist von zehn Jahren für die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften entfällt.
(53) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abs. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(54) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zur Überschrift des § 39e, zu § 39e Abs. 3a und 5 bis 9, zu § 39f sowie zu § 39j Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(55) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 117 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.
(56) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 126 Abs. 1, § 132 Z 9, § 231 Abs. 2 letzter Satz sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(57) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26l, § 39e Abs. 3, § 39i, § 39j Abs. 4, § 39t Abs. 2 und 10, §§ 39w bis 39y, § 105h Abs. 1 sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung kommt, soweit diese ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes beginnen, und auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Ausführungsgesetzes zur Anwendung kommt.
(58) § 39k Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf
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(59) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26d, § 26e, § 26f Abs.1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für Eltern gelten, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.
(60) § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a und § 284 Abs. 2 Z 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(61) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 39j Abs. 1b und 2a sowie § 39r Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben als Inkrafttretenstermin den 1. Jänner 2017 sowie die Geltung der Bestimmungen für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 vorzusehen. § 39q Abs. 8 und 9, § 39r Abs. 3a und der Entfall des § 39j Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.
(62) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 13a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d, und § 40g Abs. 2 bis 5 nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(63) (Verfassungsbestimmung) § 14b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und ist auf Sachverhalte weiter anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(64) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.
(65) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39k Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(66) § 39k Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 39k Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 39k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.
(67) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 21 Abs. 1 und 4, § 24 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass sie auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(68) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze zu BGBl. I Nr. 153/2017 haben vorzusehen, dass:
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(69) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 127Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(70) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 10a Abs. 4b, 5 und 10, §§ 10b bis 10f samt Überschriften, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 26a Abs. 5, § 26d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 2, 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 39k Abs. 4, § 39u, § 39z, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 4 und 5, § 61 samt Überschrift, § 61a samt Überschrift, § 62 Abs. 3, §§ 63 bis 64a samt Überschriften, § 65 Abs. 2, 2b, 2c und 3, § 76a Abs. 1a, die Überschrift des § 77 sowie § 77 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 und 9, § 84 Abs. 6, § 88h, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 90a Abs. 2 und 5, § 91 Abs. 2, § 91b Abs. 2, § 92 Abs. 2, 4 und 7, § 93a Abs. 4 und 6, § 94a Abs. 8, § 94b Abs. 4, § 94c samt Überschrift, § 102 Abs. 1a, § 103, § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 3 und 4, § 105c Abs. 1, 2 und 3, § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 2, 5, 6 und 11, § 105i Abs. 1, § 105j Abs. 1, § 109 Abs. 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10, § 130 Abs. 4, § 236a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4a bis 4c, § 237 Abs. 1 und 2 sowie § 285 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(71) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 130 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(72) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen gilt. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie zu § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 5, 6 und 11, § 105i und § 105j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) gelten, deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(73) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu § 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie § 39h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sowie zum Entfall vom § 16 Abs. 3, § 31 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 3 sowie § 39h Abs. 1 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(74) Art. III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 1a und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu § 69 Abs. 1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.
(78) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26i, 26u und 26v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder haben ferner vorzusehen, dass
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(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(80) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(81) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.