Art. 1 § 285 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 7, 21 Abs. 7, 109 bis 109b, 125 Abs. 7 und 8, 127 AbsArt. 1, 129, 130, 132 Z 5, 133, 133a, 175, 236a und 237 Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7, 14a, 39a bis d, 44 Z 2, 54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3, 157 Abs. 1, 158 Abs. 1, 167b und c, 178 Abs. 1, 179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und Z 2 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213 Abs. 1 letzter Satz, 213 Abs. 1a, 214 Abs. 1 Z 1a, Abs. 1a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satz und 237 Abs. 1, 5 Z 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(7) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3, 38a Abs. 1 und 2, 38b Abs. 1, 2 und 4, 38c, 56, 56a, 57, 58, 59 Abs. 1, 60, 61, 61a, 62, 64 Abs. 1 und 5, 65 Abs. 2a, 67 Abs. 2 letzter Satz, 74 Abs. 1 letzter Satz, 75 Abs. 1 letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Abs. 1,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Abs. 5, 98 Abs. 1, 98a, 99 Abs. 3 und 4, 100a, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 5, 107, 109, 109a Abs. 2, 5 und 6, 110 Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 6a, 197a, 210 Abs. 3 lit. i, 216 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2, 236a Abs. 1a und Abs. 2 Z 6, 237 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(7a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 7 Abs. 3 Z 2, 10a Abs. 9, 26a bis 26l, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e bis 39i, 65 Abs. 1, 69 Abs. 5, 74 Abs. 2, 76, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 10a, 93a Abs. 4 bis 10, 12 und 13, 93b Abs. 1, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Abs. 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Abs. 1, 197b, 202 Abs. 1 Z 24, 232 Abs. 1 und 237 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26a bis 26l und den §§ 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.

(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,

1.

in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft tritt,

2.

in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.

Für Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für

1.

Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2001,

2.

Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2002

fertiggestellt sein muß.

Für Arbeitsstätten in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.

(10) In der Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 sind folgende Richtlinien umzusetzen:

1.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie i.S. des Art. 16 Abs. 1 der RL 89/391/EWG) vom 29. April 2004;

2.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998);

3.

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);

4.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000);

5.

Richtlinie RL 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009);

6.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003);

7.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);

8.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

9.

Richtlinie RL 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie i.S. des Art. 16 Abs. 1 der RL 89/391/EWG) vom 16. September 2009 (Abl. Nr. L 260 v. 3. Oktober 2009);

10.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

11.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

12.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

13.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 18. September 2000 (ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000);

14.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);

15.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);

16.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003 (Abl. Nr. L 299 vom 18. November 2003);

17.

Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);

18.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);

19.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000);

20.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002).

(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.

(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks „2 000 S“ der Ausdruck „150 Euro“, anstelle des Ausdrucks „15 000 S“ der Ausdruck „1 100 Euro“ und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks „30 000 S“ der Ausdruck „2 200 Euro“ tritt.

(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:

1.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

2.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.

3.

Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.

(15) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s für Dienstverhältnisse gelten, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt;

2.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden sind, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 und 6 erfolgt, sind die Ausführungsbestimmungen zu § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;

3.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;

4.

für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s anstelle der Ausführungsbestimmungen zu § 31 festgelegt werden kann;

5.

für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu § 31 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;

6.

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine BV-Kasse nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Ausführungsbestimmungen zu § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in den Ausführungsbestimmungen zu § 39q Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen;

7.

auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s Anwendung finden;

8.

im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht;

9.

im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39q Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.

(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 3, § 39k Abs. 4 bis 6, § 39l, § 39m Abs. 5, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind anzuwenden auf

1.

Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, soweit nicht nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 3 die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten,

2.

im Falle einer Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 4 für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, ab In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.

§ 39q Abs. 6 ist weiters auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften anzuwenden.

(19) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(20) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(21) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gelten, deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren werden;

2.

für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren wurden, weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26j, 26k oder 105f in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 gelten;

3.

abweichend von Z 2 eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26j bis 26r und 105f bis 105n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 verlangt werden kann von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4, § 9a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 26a Abs. 1 bis 3, § 26d Abs. 4 und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 31 Abs. 6 und 7, § 32, § 39a Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39e Abs. 4, § 39q Abs. 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6, § 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs. 3, § 88h Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6, § 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6 und 7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e, § 94f, § 105 Abs. 1a, § 105b Abs. 2, § 105f Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1, § 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(23) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;

2.

die verlängerte Anspruchsdauer nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer bewirkt;

3.

die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 vorsehen;

4.

der Entfall der Ausführungsbestimmung zu § 74 und die Ausführungsbestimmung zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt;

5.

die Ausführungsbestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.

(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4, § 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125 Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.

(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.

(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 16 Abs. 1, § 26c Abs. 1, § 39e Abs. 3, § 39k Abs. 3, § 39m Abs. 3a, § 39t Abs. 2, § 39u, § 39v Abs. 1, § 69 Abs. 5, § 100 Abs. 1, § 158 Abs.1, § 238a Abs. 2 und § 239 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(28) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 auf Wahlen anzuwenden ist, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes erfolgt.

(29) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 145 Abs. 6, § 216 Abs. 2 und 4, § 237 Abs. 5, §§ 238 bis 277, § 278 Abs. 2 und 3, §§ 279 bis 281, § 282 Abs. 1 und 2 sowie § 284 Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(31) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 2, § 10a Abs. 1, 2, 4a bis 4f und 9, § 10b, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 55a, § 56 Abs. 2 bis 5, § 56a, § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4, § 59 Abs. 1, § 60, § 61 Abs. 1, 3 und 4, § 61a Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 109b Abs. 3 und § 237 Abs. 4a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(32) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu §§ 39e Abs. 1 und 1a, 39j Abs. 1a, 39k Abs. 1 bis 5 und 8, 39q Abs. 1 bis 4a und 6, 39r Abs. 1 bis 3, 39s Abs. 1 bis 2a, 39w, 114 Abs. 3, 238 Abs. 3, 242 Abs. 3, 253 Abs. 1, 258 Abs. 2, 260 Abs. 2 Z 2, 261 Abs. 1 Z 2, 262 Abs. 2, 264 Abs. 2, 265 Abs. 2, 267 Abs. 6, 272, 273 Abs. 1, 284 Abs. 2 und § 285 AbsLAG seit 30.06.2021 weggefallen. 17 Z 6 lit. c sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass

1.

§ 39k Abs. 1 nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 gilt, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetreten werden und

2.

§ 39k Abs. 6a auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes laufende Bildungskarenzen gilt,

3.

Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren können.

4.

für vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes bestehenden freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 39w der § 39j Abs. 1 2. Satz keine Anwendung findet,

5.

§ 39w auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.

(34) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 132 Z 6a, 135, 264 Abs. 2 sowie 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(35) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 4 und § 284 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(36) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass auf bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, § 39j Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/2009, weiterhin zur Anwendung kommt.

(37) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(38) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden.

(39) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26a Abs. 4 und 5, § 26b Abs. 1 und 3, § 26l Abs. 2, 5 und 6, § 105 Abs. 2 und 3, § 105a Abs. 1 und 2 sowie § 105h Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(40) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39q Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(41) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3, § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39t Abs. 2 und 10, § 39u, § 68 Abs. 2 Z 1, § 111 Abs. 2, § 145 Abs. 2 und 3 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(42) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26g und 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(43) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass § 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

(44) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26f Abs. 3, § 26h Abs. 1, § 39j Abs. 2a, § 39k Abs. 1 bis 2, § 58 Abs. 1, § 73 Abs. 3 (Entfall), § 76, § 110 Abs. 3 und 3a, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 158 Abs. 1 Z 1, § 236a Abs. 5, § 237 Abs. 4a, § 264 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(45) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 154 Abs. 3, § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 5, § 172 Abs. 1, § 173 Abs. 4, § 201 Abs. 1 Z 4, § 202 Abs. 1 Z 16, § 210 samt Überschrift, § 212 Abs. 1, § 213 Abs. 1a, § 214 Abs. 1 und § 218 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(46) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14a Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(47) (Verfassungsbestimmung) § 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.

(48) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 285 Abs. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(49) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 76, § 130 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 135 Abs. 8, § 154 Abs. 3, § 237 Abs. 4a sowie § 284 Abs. 2 Z 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(50) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2012 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(51) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 5a, § 14a Abs. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 1, § 40, § 40a, §§ 40c bis 40f, § 40g Abs. 1 bis 4, § 40h, § 40i, § 40j Abs. 1 bis 3, § 40k, § 40l, § 54 Abs. 2, § 55b, § 81 Abs. 4, § 82, § 202 Abs. 1, § 204 Abs. 5, § 230 Abs. 3 sowie § 237 Abs. 2a und 2b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(52) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die in den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 6 vorgesehene Frist von zehn Jahren für die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften entfällt.

(53) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abs. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(54) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zur Überschrift des § 39e, zu § 39e Abs. 3a und 5 bis 9, zu § 39f sowie zu § 39j Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(55) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 117 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.

(56) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 126 Abs. 1, § 132 Z 9, § 231 Abs. 2 letzter Satz sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(57) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26l, § 39e Abs. 3, § 39i, § 39j Abs. 4, § 39t Abs. 2 und 10, §§ 39w bis 39y, § 105h Abs. 1 sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung kommt, soweit diese ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes beginnen, und auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Ausführungsgesetzes zur Anwendung kommt.

(58) § 39k Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf

1.

zu diesem Zeitpunkt laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u;

2.

Pflegekarenzen, die vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes zu § 39j Abs. 4 beginnen.

(59) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26d, § 26e, § 26f Abs.1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für Eltern gelten, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

(60) § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a und § 284 Abs. 2 Z 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(61) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 39j Abs. 1b und 2a sowie § 39r Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben als Inkrafttretenstermin den 1. Jänner 2017 sowie die Geltung der Bestimmungen für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 vorzusehen. § 39q Abs. 8 und 9, § 39r Abs. 3a und der Entfall des § 39j Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.

(62) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 13a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d, und § 40g Abs. 2 bis 5 nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(63) (Verfassungsbestimmung) § 14b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und ist auf Sachverhalte weiter anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(64) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.

(65) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39k Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(66) § 39k Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 39k Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 39k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(67) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 21 Abs. 1 und 4, § 24 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass sie auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(68) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze zu BGBl. I Nr. 153/2017 haben vorzusehen, dass:

1.

die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 und 4 auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 und 4 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind;

2.

die Ausführungsbestimmungen zu § 24 auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden sind, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken;

3.

die Ausführungsbestimmungen zu § 28 auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

(69) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 127Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(70) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 10a Abs. 4b, 5 und 10, §§ 10b bis 10f samt Überschriften, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 26a Abs. 5, § 26d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 2, 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 39k Abs. 4, § 39u, § 39z, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 4 und 5, § 61 samt Überschrift, § 61a samt Überschrift, § 62 Abs. 3, §§ 63 bis 64a samt Überschriften, § 65 Abs. 2, 2b, 2c und 3, § 76a Abs. 1a, die Überschrift des § 77 sowie § 77 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 und 9, § 84 Abs. 6, § 88h, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 90a Abs. 2 und 5, § 91 Abs. 2, § 91b Abs. 2, § 92 Abs. 2, 4 und 7, § 93a Abs. 4 und 6, § 94a Abs. 8, § 94b Abs. 4, § 94c samt Überschrift, § 102 Abs. 1a, § 103, § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 3 und 4, § 105c Abs. 1, 2 und 3, § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 2, 5, 6 und 11, § 105i Abs. 1, § 105j Abs. 1, § 109 Abs. 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10, § 130 Abs. 4, § 236a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4a bis 4c, § 237 Abs. 1 und 2 sowie § 285 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(71) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 130 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(72) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen gilt. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie zu § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 5, 6 und 11, § 105i und § 105j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) gelten, deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(73) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu § 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie § 39h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sowie zum Entfall vom § 16 Abs. 3, § 31 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 3 sowie § 39h Abs. 1 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(74) Art. III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 1a und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu § 69 Abs. 1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.

(78) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26i, 26u und 26v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder haben ferner vorzusehen, dass

1.

§ 26i für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gilt, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird,

2.

§ 26u für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes liegt und

3.

§ 26u auch für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen soll die drei Monatsfrist des § 26u Abs. 3 unterschritten werden dürfen.

(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(80) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(81) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 7, 21 Abs. 7, 109 bis 109b, 125 Abs. 7 und 8, 127 AbsArt. 1, 129, 130, 132 Z 5, 133, 133a, 175, 236a und 237 Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7, 14a, 39a bis d, 44 Z 2, 54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3, 157 Abs. 1, 158 Abs. 1, 167b und c, 178 Abs. 1, 179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und Z 2 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213 Abs. 1 letzter Satz, 213 Abs. 1a, 214 Abs. 1 Z 1a, Abs. 1a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satz und 237 Abs. 1, 5 Z 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(7) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3, 38a Abs. 1 und 2, 38b Abs. 1, 2 und 4, 38c, 56, 56a, 57, 58, 59 Abs. 1, 60, 61, 61a, 62, 64 Abs. 1 und 5, 65 Abs. 2a, 67 Abs. 2 letzter Satz, 74 Abs. 1 letzter Satz, 75 Abs. 1 letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Abs. 1,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Abs. 5, 98 Abs. 1, 98a, 99 Abs. 3 und 4, 100a, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 5, 107, 109, 109a Abs. 2, 5 und 6, 110 Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 6a, 197a, 210 Abs. 3 lit. i, 216 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2, 236a Abs. 1a und Abs. 2 Z 6, 237 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(7a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 7 Abs. 3 Z 2, 10a Abs. 9, 26a bis 26l, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e bis 39i, 65 Abs. 1, 69 Abs. 5, 74 Abs. 2, 76, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 10a, 93a Abs. 4 bis 10, 12 und 13, 93b Abs. 1, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Abs. 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Abs. 1, 197b, 202 Abs. 1 Z 24, 232 Abs. 1 und 237 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26a bis 26l und den §§ 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.

(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,

1.

in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft tritt,

2.

in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.

Für Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für

1.

Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2001,

2.

Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2002

fertiggestellt sein muß.

Für Arbeitsstätten in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.

(10) In der Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 sind folgende Richtlinien umzusetzen:

1.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie i.S. des Art. 16 Abs. 1 der RL 89/391/EWG) vom 29. April 2004;

2.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998);

3.

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);

4.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000);

5.

Richtlinie RL 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009);

6.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003);

7.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);

8.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

9.

Richtlinie RL 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie i.S. des Art. 16 Abs. 1 der RL 89/391/EWG) vom 16. September 2009 (Abl. Nr. L 260 v. 3. Oktober 2009);

10.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);

11.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

12.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);

13.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 18. September 2000 (ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000);

14.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);

15.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);

16.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003 (Abl. Nr. L 299 vom 18. November 2003);

17.

Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);

18.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);

19.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000);

20.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002).

(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.

(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks „2 000 S“ der Ausdruck „150 Euro“, anstelle des Ausdrucks „15 000 S“ der Ausdruck „1 100 Euro“ und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks „30 000 S“ der Ausdruck „2 200 Euro“ tritt.

(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:

1.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

2.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.

3.

Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.

(15) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s für Dienstverhältnisse gelten, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt;

2.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden sind, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 und 6 erfolgt, sind die Ausführungsbestimmungen zu § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;

3.

die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;

4.

für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s anstelle der Ausführungsbestimmungen zu § 31 festgelegt werden kann;

5.

für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu § 31 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;

6.

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine BV-Kasse nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Ausführungsbestimmungen zu § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in den Ausführungsbestimmungen zu § 39q Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen;

7.

auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s Anwendung finden;

8.

im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht;

9.

im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39q Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.

(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 3, § 39k Abs. 4 bis 6, § 39l, § 39m Abs. 5, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind anzuwenden auf

1.

Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, soweit nicht nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 3 die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten,

2.

im Falle einer Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 4 für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, ab In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.

§ 39q Abs. 6 ist weiters auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften anzuwenden.

(19) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(20) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(21) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gelten, deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren werden;

2.

für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren wurden, weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26j, 26k oder 105f in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 gelten;

3.

abweichend von Z 2 eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26j bis 26r und 105f bis 105n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 verlangt werden kann von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4, § 9a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 26a Abs. 1 bis 3, § 26d Abs. 4 und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 31 Abs. 6 und 7, § 32, § 39a Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39e Abs. 4, § 39q Abs. 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6, § 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs. 3, § 88h Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6, § 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6 und 7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e, § 94f, § 105 Abs. 1a, § 105b Abs. 2, § 105f Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1, § 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(23) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass

1.

die Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;

2.

die verlängerte Anspruchsdauer nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer bewirkt;

3.

die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 vorsehen;

4.

der Entfall der Ausführungsbestimmung zu § 74 und die Ausführungsbestimmung zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2004 ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt;

5.

die Ausführungsbestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.

(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4, § 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125 Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.

(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.

(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 16 Abs. 1, § 26c Abs. 1, § 39e Abs. 3, § 39k Abs. 3, § 39m Abs. 3a, § 39t Abs. 2, § 39u, § 39v Abs. 1, § 69 Abs. 5, § 100 Abs. 1, § 158 Abs.1, § 238a Abs. 2 und § 239 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(28) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 auf Wahlen anzuwenden ist, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes erfolgt.

(29) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 145 Abs. 6, § 216 Abs. 2 und 4, § 237 Abs. 5, §§ 238 bis 277, § 278 Abs. 2 und 3, §§ 279 bis 281, § 282 Abs. 1 und 2 sowie § 284 Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(31) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 2, § 10a Abs. 1, 2, 4a bis 4f und 9, § 10b, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 55a, § 56 Abs. 2 bis 5, § 56a, § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4, § 59 Abs. 1, § 60, § 61 Abs. 1, 3 und 4, § 61a Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 109b Abs. 3 und § 237 Abs. 4a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(32) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu §§ 39e Abs. 1 und 1a, 39j Abs. 1a, 39k Abs. 1 bis 5 und 8, 39q Abs. 1 bis 4a und 6, 39r Abs. 1 bis 3, 39s Abs. 1 bis 2a, 39w, 114 Abs. 3, 238 Abs. 3, 242 Abs. 3, 253 Abs. 1, 258 Abs. 2, 260 Abs. 2 Z 2, 261 Abs. 1 Z 2, 262 Abs. 2, 264 Abs. 2, 265 Abs. 2, 267 Abs. 6, 272, 273 Abs. 1, 284 Abs. 2 und § 285 AbsLAG seit 30.06.2021 weggefallen. 17 Z 6 lit. c sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass

1.

§ 39k Abs. 1 nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 gilt, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetreten werden und

2.

§ 39k Abs. 6a auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes laufende Bildungskarenzen gilt,

3.

Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren können.

4.

für vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes bestehenden freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 39w der § 39j Abs. 1 2. Satz keine Anwendung findet,

5.

§ 39w auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.

(34) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 132 Z 6a, 135, 264 Abs. 2 sowie 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(35) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 4 und § 284 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(36) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass auf bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, § 39j Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/2009, weiterhin zur Anwendung kommt.

(37) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(38) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden.

(39) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26a Abs. 4 und 5, § 26b Abs. 1 und 3, § 26l Abs. 2, 5 und 6, § 105 Abs. 2 und 3, § 105a Abs. 1 und 2 sowie § 105h Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(40) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39q Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(41) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3, § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39t Abs. 2 und 10, § 39u, § 68 Abs. 2 Z 1, § 111 Abs. 2, § 145 Abs. 2 und 3 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(42) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26g und 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(43) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass § 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

(44) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26f Abs. 3, § 26h Abs. 1, § 39j Abs. 2a, § 39k Abs. 1 bis 2, § 58 Abs. 1, § 73 Abs. 3 (Entfall), § 76, § 110 Abs. 3 und 3a, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 158 Abs. 1 Z 1, § 236a Abs. 5, § 237 Abs. 4a, § 264 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(45) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 154 Abs. 3, § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 5, § 172 Abs. 1, § 173 Abs. 4, § 201 Abs. 1 Z 4, § 202 Abs. 1 Z 16, § 210 samt Überschrift, § 212 Abs. 1, § 213 Abs. 1a, § 214 Abs. 1 und § 218 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(46) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14a Abs. 2 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(47) (Verfassungsbestimmung) § 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.

(48) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 285 Abs. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(49) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 76, § 130 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 135 Abs. 8, § 154 Abs. 3, § 237 Abs. 4a sowie § 284 Abs. 2 Z 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(50) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2012 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(51) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 5a, § 14a Abs. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 1, § 40, § 40a, §§ 40c bis 40f, § 40g Abs. 1 bis 4, § 40h, § 40i, § 40j Abs. 1 bis 3, § 40k, § 40l, § 54 Abs. 2, § 55b, § 81 Abs. 4, § 82, § 202 Abs. 1, § 204 Abs. 5, § 230 Abs. 3 sowie § 237 Abs. 2a und 2b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(52) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die in den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 6 vorgesehene Frist von zehn Jahren für die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften entfällt.

(53) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abs. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(54) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zur Überschrift des § 39e, zu § 39e Abs. 3a und 5 bis 9, zu § 39f sowie zu § 39j Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(55) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 117 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.

(56) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 126 Abs. 1, § 132 Z 9, § 231 Abs. 2 letzter Satz sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(57) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26l, § 39e Abs. 3, § 39i, § 39j Abs. 4, § 39t Abs. 2 und 10, §§ 39w bis 39y, § 105h Abs. 1 sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung kommt, soweit diese ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes beginnen, und auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Ausführungsgesetzes zur Anwendung kommt.

(58) § 39k Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf

1.

zu diesem Zeitpunkt laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u;

2.

Pflegekarenzen, die vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes zu § 39j Abs. 4 beginnen.

(59) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26d, § 26e, § 26f Abs.1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für Eltern gelten, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

(60) § 39s Abs. 1 Z 4 lit. a und § 284 Abs. 2 Z 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(61) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 39j Abs. 1b und 2a sowie § 39r Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben als Inkrafttretenstermin den 1. Jänner 2017 sowie die Geltung der Bestimmungen für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 vorzusehen. § 39q Abs. 8 und 9, § 39r Abs. 3a und der Entfall des § 39j Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.

(62) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 13a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d, und § 40g Abs. 2 bis 5 nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(63) (Verfassungsbestimmung) § 14b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und ist auf Sachverhalte weiter anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(64) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.

(65) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39k Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(66) § 39k Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 39k Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 39k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(67) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 21 Abs. 1 und 4, § 24 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass sie auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(68) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze zu BGBl. I Nr. 153/2017 haben vorzusehen, dass:

1.

die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 und 4 auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 und 4 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind;

2.

die Ausführungsbestimmungen zu § 24 auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden sind, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken;

3.

die Ausführungsbestimmungen zu § 28 auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

(69) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 127Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(70) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 10a Abs. 4b, 5 und 10, §§ 10b bis 10f samt Überschriften, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 26a Abs. 5, § 26d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 2, 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 39k Abs. 4, § 39u, § 39z, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 4 und 5, § 61 samt Überschrift, § 61a samt Überschrift, § 62 Abs. 3, §§ 63 bis 64a samt Überschriften, § 65 Abs. 2, 2b, 2c und 3, § 76a Abs. 1a, die Überschrift des § 77 sowie § 77 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 und 9, § 84 Abs. 6, § 88h, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 90a Abs. 2 und 5, § 91 Abs. 2, § 91b Abs. 2, § 92 Abs. 2, 4 und 7, § 93a Abs. 4 und 6, § 94a Abs. 8, § 94b Abs. 4, § 94c samt Überschrift, § 102 Abs. 1a, § 103, § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 3 und 4, § 105c Abs. 1, 2 und 3, § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 2, 5, 6 und 11, § 105i Abs. 1, § 105j Abs. 1, § 109 Abs. 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10, § 130 Abs. 4, § 236a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4a bis 4c, § 237 Abs. 1 und 2 sowie § 285 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(71) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 130 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(72) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen gilt. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie zu § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 5, 6 und 11, § 105i und § 105j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) gelten, deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(73) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu § 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie § 39h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sowie zum Entfall vom § 16 Abs. 3, § 31 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 3 sowie § 39h Abs. 1 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(74) Art. III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 1a und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu § 69 Abs. 1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.

(78) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26i, 26u und 26v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder haben ferner vorzusehen, dass

1.

§ 26i für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gilt, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird,

2.

§ 26u für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes liegt und

3.

§ 26u auch für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen soll die drei Monatsfrist des § 26u Abs. 3 unterschritten werden dürfen.

(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(80) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(81) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.

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