Art. 1 § 284 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs1 § 284 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
(1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs1 § 284 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

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