Art. 1 § 268 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 268 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 268,

(Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 254 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen. (Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß Paragraph 254, von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
Art. 1 § 268 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 268,

(Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 254 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen. (Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß Paragraph 254, von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.

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