Art. 1 § 268 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäßArt. 1 § 254 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen268 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäßArt. 1 § 254 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen268 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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