Art. 1 § 267 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im AbsArt. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

3.

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 262 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden267 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 264).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 264) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 253 Abs. 3 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.03.2017 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im AbsArt. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

3.

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 262 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden267 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 264).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 264) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 253 Abs. 3 anzuwenden.

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