Art. 1 § 267 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 267 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 267,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

  1. (2)Absatz 2Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wennVor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. 2.Ziffer 2der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. 3.Ziffer 3das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 262 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (Paragraph 262, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
    4. 4.Ziffer 4der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 abschließen.der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 260, oder 261 abschließen.
  2. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
  3. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 264).Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 264,).
  4. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
    5. 5.Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 264) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 264,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
  5. (6)Absatz 6In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 253 Abs. 3 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 253, Absatz 3, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.03.2017 bis 31.12.2019
Art. 1 § 267 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 267,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

  1. (2)Absatz 2Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wennVor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. 2.Ziffer 2der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. 3.Ziffer 3das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 262 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (Paragraph 262, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
    4. 4.Ziffer 4der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 abschließen.der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 260, oder 261 abschließen.
  2. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 263 und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
  3. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 264).Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 264,).
  4. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
    5. 5.Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 264) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 264,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
  5. (6)Absatz 6In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 253 Abs. 3 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 253, Absatz 3, anzuwenden.

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