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(Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 158 Abs. 4 sind. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Paragraphen 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 158, Absatz 4, sind.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 158 Abs. 4 sind. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Paragraphen 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 158, Absatz 4, sind.