Art. 1 § 257 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 257.Paragraph 257,

(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 256 AbsArt. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen§ 257 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.

  1. (2)Absatz 2Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Absatz eins, nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
  2. (3)Absatz 3Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
  3. (4)Absatz 4Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitt keine Anwendung.Im Fall eines Beschlusses gemäß Absatz eins, oder wenn innerhalb des für die gemäß Absatz 3, eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 256,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitt keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
§ 257.Paragraph 257,

(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 256 AbsArt. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen§ 257 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.

  1. (2)Absatz 2Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Absatz eins, nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
  2. (3)Absatz 3Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
  3. (4)Absatz 4Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitt keine Anwendung.Im Fall eines Beschlusses gemäß Absatz eins, oder wenn innerhalb des für die gemäß Absatz 3, eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 256,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitt keine Anwendung.

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