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(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 256 AbsArt. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen§ 257 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 256 AbsArt. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen§ 257 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.