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(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in AbsArt. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen§ 256 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in AbsArt. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen§ 256 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.