Art. 1 § 256 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 256 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 256,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

  1. (2)Absatz 2Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
Art. 1 § 256 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 256,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

  1. (2)Absatz 2Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

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