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(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 3). (Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 248, Absatz 3,).
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 3). (Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 248, Absatz 3,).