Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.