Art. 1 § 253 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 253 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 253,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 3). (Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 248, Absatz 3,).

  1. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
    5. 5.Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 247 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 247, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
  2. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind nach Maßgabe der Paragraphen 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.2019
Art. 1 § 253 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 253,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 3). (Grundsatzbestimmung) (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 248, Absatz 3,).

  1. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
    5. 5.Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 247 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 247, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
  2. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind nach Maßgabe der Paragraphen 247 und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

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