Art. 1 § 252 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 252 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 252,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

  1. (2)Absatz 2Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    1. 1.Ziffer einswenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 257, Absatz eins, fasst;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 245, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;im Fall des Paragraph 262, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.wenn innerhalb des gemäß Paragraph 256, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 zustande gekommen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
Art. 1 § 252 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 252,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

  1. (2)Absatz 2Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    1. 1.Ziffer einswenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 257, Absatz eins, fasst;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 245, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;im Fall des Paragraph 262, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.wenn innerhalb des gemäß Paragraph 256, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 zustande gekommen ist.

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