Art. 1 § 252 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) (Art. 1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung § 252 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) (Art. 1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung § 252 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.

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