Art. 1 § 244 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 244 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 244,

(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane (Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (Paragraph 241,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

  1. 1.Ziffer einsder beteiligten juristischen Personen bzw.
  2. 2.Ziffer 2der Europäischen Genossenschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
Art. 1 § 244 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 244,

(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane (Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (Paragraph 241,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

  1. 1.Ziffer einsder beteiligten juristischen Personen bzw.
  2. 2.Ziffer 2der Europäischen Genossenschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

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