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(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane (Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (Paragraph 241,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane (Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (Paragraph 241,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane