Art. 1 § 244 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (Art. 1 § 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.

der beteiligten juristischen Personen bzw.

2.

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

244 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (Art. 1 § 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.

der beteiligten juristischen Personen bzw.

2.

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

244 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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