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(Grundsatzbestimmung) In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 238 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen. (Grundsatzbestimmung) In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 238, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
(Grundsatzbestimmung) In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 238 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen. (Grundsatzbestimmung) In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 238, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.