Art. 1 § 230 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Obereinigungskommissionen obliegt
    1. 1.Ziffer einsbei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
    3. 3.Ziffer 3die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;
    4. 4.Ziffer 4die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;
    5. 5.Ziffer 5die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;
    6. 6.Ziffer 6die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraph 41, Absatz 2 und 3);
    7. 7.Ziffer 7die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;
    8. 8.Ziffer 8die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;
    9. 9.Ziffer 9die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheit des Abs. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheit des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
  3. (3)Absatz 3Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40l).Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Absatz 2, gelten als Kollektivverträge (Paragraph 40 l,).
Art. 1 § 230 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.11.2012 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDen Obereinigungskommissionen obliegt
    1. 1.Ziffer einsbei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
    3. 3.Ziffer 3die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;
    4. 4.Ziffer 4die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;
    5. 5.Ziffer 5die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;
    6. 6.Ziffer 6die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraph 41, Absatz 2 und 3);
    7. 7.Ziffer 7die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;
    8. 8.Ziffer 8die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;
    9. 9.Ziffer 9die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheit des Abs. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheit des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
  3. (3)Absatz 3Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40l).Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Absatz 2, gelten als Kollektivverträge (Paragraph 40 l,).
Art. 1 § 230 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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