Art. 1 § 228 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
    1. 1.Ziffer einsüber den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
    2. 2.Ziffer 2über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
    3. 3.Ziffer 3über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
    4. 4.Ziffer 4über den Betriebsratsfonds;
    5. 5.Ziffer 5über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (Paragraph 139,);
    2. 2.Ziffer 2die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (Paragraph 140,);
    3. 3.Ziffer 3die Anfechtung einer Wahl (§ 164);die Anfechtung einer Wahl (Paragraph 164,);
    4. 4.Ziffer 4die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (Paragraph 165,);
    5. 5.Ziffer 5die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (Paragraph 169, Absatz 4,);
    6. 6.Ziffer 6die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);die Einberufung einer Betriebsratssitzung (Paragraph 172, Absatz 3,);
    7. 7.Ziffer 7die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (Paragraph 199, Absatz 8,);
    8. 8.Ziffer 8die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraph 200, Absatz 3,);
    9. 9.Ziffer 9die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (Paragraph 206,);
    10. 10.Ziffer 10die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (Paragraphen 221, Absatz 4,, 222 Absatz eins,);
    11. 11.Ziffer 11den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (Paragraphen 223 bis 225).
Art. 1 § 228 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
    1. 1.Ziffer einsüber den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
    2. 2.Ziffer 2über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
    3. 3.Ziffer 3über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
    4. 4.Ziffer 4über den Betriebsratsfonds;
    5. 5.Ziffer 5über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (Paragraph 139,);
    2. 2.Ziffer 2die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (Paragraph 140,);
    3. 3.Ziffer 3die Anfechtung einer Wahl (§ 164);die Anfechtung einer Wahl (Paragraph 164,);
    4. 4.Ziffer 4die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (Paragraph 165,);
    5. 5.Ziffer 5die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (Paragraph 169, Absatz 4,);
    6. 6.Ziffer 6die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);die Einberufung einer Betriebsratssitzung (Paragraph 172, Absatz 3,);
    7. 7.Ziffer 7die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (Paragraph 199, Absatz 8,);
    8. 8.Ziffer 8die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraph 200, Absatz 3,);
    9. 9.Ziffer 9die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (Paragraph 206,);
    10. 10.Ziffer 10die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (Paragraphen 221, Absatz 4,, 222 Absatz eins,);
    11. 11.Ziffer 11den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (Paragraphen 223 bis 225).
Art. 1 § 228 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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