Art. 1 § 228 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 164);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

1 § 228 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 164);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

1 § 228 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten