Art. 1 § 227 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällenArt. 1 § 227 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.2019
In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällenArt. 1 § 227 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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