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(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.
(3) In den Fällen des AbsArt. 1 Z 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden§ 225 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
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(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.
(3) In den Fällen des AbsArt. 1 Z 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden§ 225 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)