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Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 223 nur zustimmen, wenn Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf Paragraph 223, nur zustimmen, wenn
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)
Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 223 nur zustimmen, wenn Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf Paragraph 223, nur zustimmen, wenn
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)