Art. 1 § 224 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 224 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 224,

Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 223 nur zustimmen, wenn Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf Paragraph 223, nur zustimmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Betriebsinhaber im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann;
  2. 2.Ziffer 2das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann;
  3. 3.Ziffer 3das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Art. 1 § 224 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 224,

Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 223 nur zustimmen, wenn Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf Paragraph 223, nur zustimmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Betriebsinhaber im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann;
  2. 2.Ziffer 2das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann;
  3. 3.Ziffer 3das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

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