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(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.
(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.