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(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß Paragraphen 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, geltenden Vorschriften anzuwenden.
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß Paragraphen 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, geltenden Vorschriften anzuwenden.