Art. 1 § 212a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Art. 1 § 212a LAG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 212 a,

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß Paragraphen 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, geltenden Vorschriften anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (Paragraph 210, Absatz 4 und Paragraph 211, Absatz 2,) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 05.12.1987 bis 30.06.2021
Art. 1 § 212a LAG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 212 a,

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß Paragraphen 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, geltenden Vorschriften anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (Paragraph 210, Absatz 4 und Paragraph 211, Absatz 2,) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.

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