Art. 1 § 202 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsvereinbarungen im Sinne des § 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 52, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
    2. 1a.Ziffer eins aAuswahl der BV-Kasse nach § 39m oder nach dem BMSVG;Auswahl der BV-Kasse nach Paragraph 39 m, oder nach dem BMSVG;
    3. 1b.Ziffer eins bGrundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;
    4. 2.Ziffer 2generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
    5. 3.Ziffer 3Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
    6. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 214 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
    7. 5.Ziffer 5Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    8. 6.Ziffer 6Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
    9. 7.Ziffer 7Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
    10. 8.Ziffer 8Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
    11. 9.Ziffer 9Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
    12. 10.Ziffer 10Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
    13. 11.Ziffer 11Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
    14. 12.Ziffer 12Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
    15. 13.Ziffer 13Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
    16. 14.Ziffer 14betriebliches Vorschlagswesen;
    17. 15.Ziffer 15Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
    18. 16.Ziffer 16Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 201 Abs. 1 Z 4 fallen;Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;
    19. 17.Ziffer 17Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
    20. 18.Ziffer 18betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
    21. 19.Ziffer 19Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    22. 20.Ziffer 20betriebliches Beschwerdewesen;
    23. 21.Ziffer 21Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
    24. 22.Ziffer 22Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
    25. 23.Ziffer 23Maßnahmen im Sinne der §§ 201 Abs. 1 und 201 a Abs. 1;Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 201, Absatz eins und 201 a Absatz eins ;,
    26. 24.Ziffer 24Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
    27. 25.Ziffer 25Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 167b);Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 167 b,);
    28. 26.Ziffer 26Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 39j bis 39s oder nach dem BMSVG.Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Paragraphen 39 j bis 39s oder nach dem BMSVG.
  2. (2)Absatz 2Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
  3. (3)Absatz 3In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
Art. 1 § 202 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.11.2012 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBetriebsvereinbarungen im Sinne des § 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 52, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
    2. 1a.Ziffer eins aAuswahl der BV-Kasse nach § 39m oder nach dem BMSVG;Auswahl der BV-Kasse nach Paragraph 39 m, oder nach dem BMSVG;
    3. 1b.Ziffer eins bGrundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;
    4. 2.Ziffer 2generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
    5. 3.Ziffer 3Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
    6. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 214 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
    7. 5.Ziffer 5Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    8. 6.Ziffer 6Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
    9. 7.Ziffer 7Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
    10. 8.Ziffer 8Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
    11. 9.Ziffer 9Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
    12. 10.Ziffer 10Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
    13. 11.Ziffer 11Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
    14. 12.Ziffer 12Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
    15. 13.Ziffer 13Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
    16. 14.Ziffer 14betriebliches Vorschlagswesen;
    17. 15.Ziffer 15Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
    18. 16.Ziffer 16Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 201 Abs. 1 Z 4 fallen;Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;
    19. 17.Ziffer 17Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
    20. 18.Ziffer 18betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
    21. 19.Ziffer 19Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    22. 20.Ziffer 20betriebliches Beschwerdewesen;
    23. 21.Ziffer 21Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
    24. 22.Ziffer 22Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
    25. 23.Ziffer 23Maßnahmen im Sinne der §§ 201 Abs. 1 und 201 a Abs. 1;Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 201, Absatz eins und 201 a Absatz eins ;,
    26. 24.Ziffer 24Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
    27. 25.Ziffer 25Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 167b);Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 167 b,);
    28. 26.Ziffer 26Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 39j bis 39s oder nach dem BMSVG.Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Paragraphen 39 j bis 39s oder nach dem BMSVG.
  2. (2)Absatz 2Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
  3. (3)Absatz 3In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
Art. 1 § 202 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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