Art. 1 § 191 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 190 AbsArt. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 190 Abs191 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 190 AbsArt. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 190 Abs191 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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