Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 190 AbsArt. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 190 Abs191 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 190, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im Paragraph 190, Absatz eins, bezeichneten Zwecken zu verwenden.
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 190 AbsArt. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 190 Abs191 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 190, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im Paragraph 190, Absatz eins, bezeichneten Zwecken zu verwenden.