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Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die §§ 171 AbsArt. 1 bis 4, 6 und 8, 172 bis 174, 175 Z 1 und 2 und 176 sinngemäß anzuwenden§ 188 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Paragraphen 171, Absatz eins bis 4, 6 und 8, 172 bis 174, 175 Ziffer eins und 2 und 176 sinngemäß anzuwenden.
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die §§ 171 AbsArt. 1 bis 4, 6 und 8, 172 bis 174, 175 Z 1 und 2 und 176 sinngemäß anzuwenden§ 188 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Paragraphen 171, Absatz eins bis 4, 6 und 8, 172 bis 174, 175 Ziffer eins und 2 und 176 sinngemäß anzuwenden.