Art. 1 § 185 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zuArt. 1 000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Dienstnehmern für je weitere 1 000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet.

§ 155 Abs185 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.1993 bis 31.12.2019
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zuArt. 1 000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Dienstnehmern für je weitere 1 000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet.

§ 155 Abs185 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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