Art. 1 § 184 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 184 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 184,

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2.Ziffer 2Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3.Ziffer 3Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 187 Abs. 4).Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (Paragraph 187, Absatz 4,).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Art. 1 § 184 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 184,

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2.Ziffer 2Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3.Ziffer 3Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 187 Abs. 4).Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (Paragraph 187, Absatz 4,).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

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