Art. 1 § 182 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 172 Abs. 1, 3 und 4, 173, 174 Abs. 1, 2 und 3, 175 Z 1 und 2, 176 und 177 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 172, Absatz eins,, 3 und 4, 173, 174 Absatz eins,, 2 und 3, 175 Ziffer eins und 2, 176 und 177 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
  3. (3)Absatz 3Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, so bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.
Art. 1 § 182 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.12.1987 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 172 Abs. 1, 3 und 4, 173, 174 Abs. 1, 2 und 3, 175 Z 1 und 2, 176 und 177 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 172, Absatz eins,, 3 und 4, 173, 174 Absatz eins,, 2 und 3, 175 Ziffer eins und 2, 176 und 177 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
  3. (3)Absatz 3Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, so bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.
Art. 1 § 182 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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