Art. 1 § 179 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 178 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 178, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 178 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 178, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  5. (5)Absatz 5Nähere Regelungen der Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds und der Errichtung, der Auflösung, der Zusammenlegung und Trennung von Betriebsratsfonds sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausführungsgesetzgebung hat die Voraussetzungen für die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu regeln.
  7. (7)Absatz 7Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung ist vom Beschluß über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragungen bei Zusammenlegung und Trennung zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.
  8. (8)Absatz 8Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.
Art. 1 § 179 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.07.1994 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 178 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 178, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 178 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 178, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  5. (5)Absatz 5Nähere Regelungen der Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds und der Errichtung, der Auflösung, der Zusammenlegung und Trennung von Betriebsratsfonds sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausführungsgesetzgebung hat die Voraussetzungen für die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu regeln.
  7. (7)Absatz 7Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung ist vom Beschluß über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragungen bei Zusammenlegung und Trennung zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.
  8. (8)Absatz 8Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.
Art. 1 § 179 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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