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(2) Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß den AbsArt. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs§ 172 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
(2) Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß den AbsArt. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs§ 172 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.