Art. 1 § 169 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
    4. 4.Ziffer 4die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 158 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß Paragraph 158, Absatz 4, gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 171 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 171, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Art. 1 § 169 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
    4. 4.Ziffer 4die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 158 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß Paragraph 158, Absatz 4, gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 171 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 171, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Art. 1 § 169 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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