Art. 1 § 167c LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 139 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 170 und 171 gelten sinngemäß167c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) § 167b Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.07.1994 bis 31.12.2019
(Art. 1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 139 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 170 und 171 gelten sinngemäß167c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) § 167b Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

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