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(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 166 Abs. 1) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 167 Z 1 die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 169 AbsArt. 1 Z 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein§ 167b LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 166 Abs. 1) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 167 Z 1 die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 169 AbsArt. 1 Z 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein§ 167b LAG seit 31.12.2019 weggefallen.