Art. 1 § 167a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 166 und 167 ZArt. 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter§ 167a LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 05.12.1987 bis 30.06.2021
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 166 und 167 ZArt. 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter§ 167a LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.

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