Art. 1 § 167 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 167.Paragraph 167,

Vor Ablauf des im § 166 AbsArt. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn Vor Ablauf des im Paragraph 166, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2.Ziffer 2der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 155 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 155, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3.Ziffer 3die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4.Ziffer 4der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5.Ziffer 5die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6.Ziffer 6die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 140 Abs. 2 für beendet erklärt.die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß Paragraph 140, Absatz 2, für beendet erklärt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 167 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
§ 167.Paragraph 167,

Vor Ablauf des im § 166 AbsArt. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn Vor Ablauf des im Paragraph 166, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2.Ziffer 2der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 155 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 155, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3.Ziffer 3die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4.Ziffer 4der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5.Ziffer 5die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6.Ziffer 6die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 140 Abs. 2 für beendet erklärt.die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß Paragraph 140, Absatz 2, für beendet erklärt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 167 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

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