Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vor Ablauf des im § 166 AbsArt. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn Vor Ablauf des im Paragraph 166, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 167 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)
Vor Ablauf des im § 166 AbsArt. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn Vor Ablauf des im Paragraph 166, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 167 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)