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Unbeschadet des § 156 AbsArt. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes: Unbeschadet des Paragraph 156, Absatz eins, gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:
(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 163 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)
Unbeschadet des § 156 AbsArt. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes: Unbeschadet des Paragraph 156, Absatz eins, gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:
(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 163 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)