Art. 1 § 163 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 163.Paragraph 163,

Unbeschadet des § 156 AbsArt. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes: Unbeschadet des Paragraph 156, Absatz eins, gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;
  2. 2.Ziffer 2der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer;
  3. 3.Ziffer 3es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des § 160 Abs. 4. Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des Paragraph 160, Absatz 4, Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;
  4. 4.Ziffer 4erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 163 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
§ 163.Paragraph 163,

Unbeschadet des § 156 AbsArt. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes: Unbeschadet des Paragraph 156, Absatz eins, gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;
  2. 2.Ziffer 2der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer;
  3. 3.Ziffer 3es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des § 160 Abs. 4. Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des Paragraph 160, Absatz 4, Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;
  4. 4.Ziffer 4erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art§ 163 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 44,)

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