Art. 1 § 158 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWählbar sind alle Dienstnehmer, die
    1. 1.Ziffer einsam Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
  3. (3)Absatz 3Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
    1. 1.Ziffer einsDer Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. 2.Ziffer 2in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  4. (4)Absatz 4Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  5. (5)Absatz 5In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
  6. (6)Absatz 6Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Art. 1 § 158 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.12.2010 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsWählbar sind alle Dienstnehmer, die
    1. 1.Ziffer einsam Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
  3. (3)Absatz 3Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
    1. 1.Ziffer einsDer Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. 2.Ziffer 2in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  4. (4)Absatz 4Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  5. (5)Absatz 5In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
  6. (6)Absatz 6Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Art. 1 § 158 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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