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(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des1 § 147 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend149 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des1 § 147 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend149 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)