Art. 1 § 141 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
  2. (2)Absatz 2Als Dienstnehmer gelten nicht:
    1. 1.Ziffer einsIn Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    2. 2.Ziffer 2leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
    4. 4.Ziffer 4Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
    5. 5.Ziffer 5Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
    6. 6.Ziffer 6Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
    7. 7.Ziffer 7Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, leisten.Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, leisten.
Art. 1 § 141 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
  2. (2)Absatz 2Als Dienstnehmer gelten nicht:
    1. 1.Ziffer einsIn Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    2. 2.Ziffer 2leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
    4. 4.Ziffer 4Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
    5. 5.Ziffer 5Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
    6. 6.Ziffer 6Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
    7. 7.Ziffer 7Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, leisten.Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, leisten.
Art. 1 § 141 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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