Art. 1 § 141 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters § 141 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

1.

In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

2.

leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

3.

Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

4.

Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

5.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

6.

Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;

7.

Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2019
(Art. 1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters § 141 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

1.

In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

2.

leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

3.

Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

4.

Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

5.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

6.

Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;

7.

Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, leisten.

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