Art. 1 § 133a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
  3. (3)Absatz 3Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (Paragraph 92, ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
  4. (4)Absatz 4Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 125 Abs. 4).Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (Paragraph 125, Absatz 4,).
Art. 1 § 133a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.08.1992 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDas Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
  3. (3)Absatz 3Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (Paragraph 92, ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
  4. (4)Absatz 4Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 125 Abs. 4).Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (Paragraph 125, Absatz 4,).
Art. 1 § 133a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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